1. Lieferung
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung innerhalb der im Online-Shop angegebenen Lieferzeit an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die geltenden Lieferzeiten sind dem Online-Shop zu entnehmen.
2. Selbstabholung
2.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, die bestellte Ware nach vorheriger Absprache persönlich an unserem Geschäftssitz abzuholen.
2.2 Nach Eingang der Bestellung erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Sobald die Ware zur Abholung bereitsteht, wird der Kunde gesondert per E-Mail oder telefonisch benachrichtigt.
2.3 Die Abholung erfolgt während unserer Geschäftszeiten. Ein konkreter Abholtermin ist nach Rücksprache mit uns zu vereinbaren.
2.4 Bei Abholung ist die Bestellbestätigung oder Auftragsnummer vorzulegen. Die abholende Person muss sich auf Verlangen ausweisen können.
2.5 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
2.6 Wird die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung über die Abholbereitschaft abgeholt, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware anderweitig zu verwerten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10% erstattet.
2.7 Die Zahlung erfolgt bei Abholung, sofern nicht bereits eine Vorauszahlung vereinbart wurde. Akzeptierte Zahlungsmittel bei Abholung sind: Bargeld / EC-Karte / Kreditkarte.
3. Selbstbelieferungsvorbehalt
Wenn der Anbieter die bestellte Ware nicht liefern kann, weil er ohne eigenes Verschulden selbst nicht beliefert wurde, obwohl er rechtzeitig mit einem zuverlässigen Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wird der Anbieter von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Der Anbieter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Unmöglichkeit der Leistungserfüllung in Kenntnis zu setzen. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners werden diesem unverzüglich erstattet. Zwingendes Verbraucherrecht bleibt vom vorliegenden Absatz unberührt.
